Allgemeine Geschäftsbedingungen
letztes Updates 27.04.2017
§1. Anwendungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Morali GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Firma Morali GmbH mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch "Auftraggeber" genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Firma Morali GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Firma Morali GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote der Firma Morali GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.Bestellungen oder Aufträge kann die Firma Morali GmbH innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Morali GmbH und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Firma Morali GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
4. Angaben der Firma Morali GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
5. Die Firma Morali GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma Morali GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Firma Morali GmbH diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§3 Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Firma Morali GmbH zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers.
3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Firma Morali GmbH. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Aufrechnung ist gegenüber der Firma Morali GmbH schriftlich zu erklären.
5. Die Firma Morali GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Firma Morali GmbH durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§4 Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferungen erfolgen ab Sitz.
2. Die von der Firma Morali GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Die Firma Morali GmbH kann - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Firma Morali gegenüber nicht nachkommt.
4. Die Firma Morali GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten ) verursacht worden sind, die die Firma Morali GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Firma Morali GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung einen Zeitraum von 3 Monaten überschreitet, haben beide Vertragsparteien das Recht, vom Vertrag nach angemessener Fristsetzung zurückzutreten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
5. Die Firma Morali GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
Jede Teillieferung stellt ein selbständiges Geschäft im Sinne der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen dar. Der Auftraggeber hat für Teillieferungen die jeweils anteilig entfallende Vergütung an die Firma Morali GmbH zu leisten.
6. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des §8 dieser allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Rottweil.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch die Firma Morali GmbH betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenst ände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
§6 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung. Für Verschleißteile wird keine Gewährleistung durch die Firma Morali GmbH übernommen. Sie verkürzt sich bei Verwendung der Waren im 2- Schichtbetrieb (16 Stunden tägliche Einsatzdauer) auf drei Monate und Dreischichtbetrieb (24 Stunden tägliche Einsatzdauer) auf zwei Monate, beginnend mit der Ablieferung der Ware.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen fünf Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in §2(2) Satz 6 bestimmten Weise zugegangen ist. Transportschäden sind unverzüglich dem jeweiligen Transportunternehmen anzuzeigen. Auf Verlangen der Firma Morali GmbH ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an die Firma Morali GmbH zurückzusenden.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Firma Morali GmbH nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen angemessen mindern.
4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Firma Morali GmbH, kann der Auftraggeber unter den in §8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Firma Morali GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Firma Morali GmbH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Firma Morali GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§7 Schutzrechte
1. Die Firma Morali GmbH steht nach Maßgabe dieses §7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die Firma Morali GmbH nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
3. Bei Rechtsverletzungen durch die von der Firma Morali gelieferten Produkte anderer Hersteller wird die Firma Morali nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen die Firma Morali GmbH bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses §7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Die Haftung der Firma Morali GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §8 eingeschränkt.
2. Die Firma Morali GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands.
3. Soweit die Firma Morali GmbH gemäß §8(2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Firma Morali GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Der vorhersehbare, typischerweise entstehende Schaden beschränkt sich dabei auf den Wert der jeweiligen Bestellung.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Firma Morali GmbH für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 5.000€ je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunstender Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Firma Morali GmbH.
6. Soweit die Firma Morali GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Einschränkungen dieses §8 gelten nicht für die Haftung der Firma Morali wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§9 Eigentumsvorbehalt
1. Die Firma Morali GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
2. Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Namen und Auftrag der Firma Morali GmbH. Eine etwaige Verpflichtung der Firma Morali GmbH wird jedoch hierdurch nicht begründet. Erfolgt eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit nicht der Firma Morali GmbH gehörenden Gegenständen, so erwirbt vermischt oder verarbeitet, so erwirbt die Firma Morali GmbH an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den sonstigen verarbeiten Gegenständen.
3. Die Vorbehaltsware ist pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten, soweit erforderlich, zu warten und ausreichend zum Neuwert gegen die üblichen Gefahren zu versichern, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl, und den Abschluss solcher Versicherungen auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen an die Firma Morali GmbH ab. Die Abtretung wird seitens der Firma Morali GmbH hiermit angenommen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist die Firma Morali GmbH zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts berechtigt. Hierbei ist die Firma Morali GmbH berechtigt, die Geschäftsräume des Auftraggebers zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Kommt der Abnehmer seinen Pflichten nicht nach, hat die Firma Morali GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Bei bestehender Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers aus der Geschäftsverbindung, hat dieser die Verlegung seines Sitzes, der Zahlungsunfähigkeit, der Übertragung des Besitzes an den gelieferten Waren an seine Abnehmer, Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter und andere Beeinträchtigungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Zugriffen Dritter hat der Auftraggeber auf das Eigentum der Firma Morali GmbH hinzuweisen.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der gelieferten Vorbehaltsware, die im durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, an die Firma Morali GmbH ab. Die Firma Morali GmbH nimmt diese Abtretung an.
7. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung kann jederzeit durch die Firma Morali GmbH widerrufen werden. Die Befugnis der Firma Morali GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Einziehungserm ächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird. In diesen Fällen ist die Firma Morali GmbH berechtigt, zu verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich schriftlich bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt. Zwecks Sicherung der Ansprüche ist die Firma Morali GmbH berechtigt, den Kunden des Auftraggebers die Abtretung offen zu legen. Zu weitergehenden Verfügungen über die gelieferte Ware ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
8. Die Firma Morali GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit sie 20 % der zu sichernden Forderung übersteigen. Die Freigabe erfolgt auf Verlangen des Auftraggebers.
§10 Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Morali GmbH und dem Auftraggeber ist, soweit gesetzlich zulässig, Rottweil. Die Firma Morali GmbH ist auch dazu berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen der Firma Morali GmbH und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UNKaufrechts und sonstiger Konventionen über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
3. Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die Firma Morali GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis nach §28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.